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Satzung des SCE

Satzung

des Ski-Clubs 1958 Erlenbach a. Main e. V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Ski-Club 1958 Erlenbach a. Main e.V.“ (= SCE).

(2) Er hat seinen Sitz in Erlenbach a. Main und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft im Verein und Verbandsorganisationen

Die Mitgliedschaft der Einzelperson zum Verein vermittelt auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum BLSV. Der SCE ist insbesondere Mitglied des Bayerischen Landes-sportverbandes e.V. sowie des Bayerischen Skiverbandes e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit und Vereinstätigkeit

a) (1) Der SCE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-

sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Fi-

nanzamt für Körperschaften an.

(3) Der Vereinszweck besteht in der Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des

Skilaufs. Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der SCE insbesondere

- im Abhalten der Skigymnastik

- in der Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

- in der Organisation und Durchführung von Skifreizeiten für Jugendliche und Kinder

- in der Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen.

b) Der SCE ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des SCE dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-

glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SCE. Ausscheidende Mitglieder haben

keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SCE fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der SCE ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht

diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ent-

geltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen –

auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Club-

ausschuss. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemes-

senen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushalts-

lage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich

Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-

anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den

Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach

seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Auf-

wendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Clubausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf

Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5 Mitgliedschaft, Beendigung und Streichung der Mitgliedschaft

a) (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim 1. Vorsitzenden um

Aufnahme nachsucht.

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Gesetzlicher Vertreter i. S. des Familienrechts des BGB sind

a) im Normalfall beide Elternteile.

b) der überlebende Ehegatte, falls ein Elternteil verstorben ist.

c) wer das Sorgerecht hat.

Besteht die gesetzliche Vertretung aus zwei Personen, müssen beide den Aufnahmeantrag

unterschreiben.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der 1. Vorsitzende. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Clubausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

(b) (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der dem 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum

Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3) Als Mitglied wird ferner nicht mehr geführt, wer seinen Beitrag trotz einmaliger, schrift-

licher Mahnung nicht bezahlt. Diese Rechtsfolge tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-

setzten Zahlungsfrist ein.

(4) Die Mitgliedschaft gilt außerdem als beendet, wenn bei einem Wegzug des Mitgliedes dem SCE die neue Zustelladresse nicht bekannt ist, eine Aufforderung in der Vereinszeit-schrift, dem SCE die neue Anschrift mitzuteilen, erfolglos bleibt und deswegen eine Mahnung über den rückständigen Mitgliedsbeitrag nicht versandt werden kann.

c) (1) Ein Mitglied kann aus dem SCE ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise

gegen den Vereinszweck verstößt sowie in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Ver-

stöße gegen die Clubsatzung schuldig gemacht hat, ggf. notwendigerweise wird ein etwaiges

Organamt beendet.

(2) In diesen Fällen entscheidet über den Ausschluss der Clubausschuss mit Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung

zu geben. Gegen den Beschluss des Clubausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Be-

kanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet

alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen

Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

(3) Wenn es die Interessen des SCE gebieten, kann der Clubausschuss seinen Beschluss für

vorläufig vollziehbar erklären.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand,

b) der Clubausschuss,

c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden (Sport)

Vorsitzenden (Verwaltung)

Vorsitzenden (Finanzen) sowie

der/dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung und dem Ehrenvorsitzenden.

(2) Der SCE wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes

im Amt. Mehrere Vorstandsämter können in einer Person nicht vereinigt werden.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des SCE. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand die

vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung braucht zur Aufnahme von Krediten, zum

Abschluss von Grundstücksgeschäften und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie im Ein-zelfall von Geschäften mit einem Verkehrswert von 50% und mehr der jährlichen Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen.

§ 8 Clubausschuss

(1) Der Clubausschuss setzt sich zusammen aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 6 Abs. 1) und

b) den Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgabengebiete ge-

wählt werden.

(2) Der Clubausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den

1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einbe-

rufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außer-

ordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Club-

mitglieder schriftlich und unter Abgabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt

wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muss in der Vereinszeitung schriftlich durch den 1. Vorsitzenden erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher bekanntzugeben. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge können bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Die Vereinszeitung soll vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden. Auf den Termin der Mitgliederversammlung ist nach Möglichkeit in der Lokalpresse, die am Vereinssitz herausgeben wird, hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitglieder-

leistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Clubausschussbeisitzer, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mit-

gliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen Prüfungsausschuss mit zwei Mit-

gliedern, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

(4) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Clubmitglieder, die am Tage der Ver-

sammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stim-

menmehrheit, soweit die Clubsatzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse über die Än-

derung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfol-

gen, wenn

- bei Wahlen für ein Vorstandsamt zwischen zwei oder mehr Kandidaten entschieden werden

  muss,

- sich der Vorstand dafür ausgesprochen hat oder

- dies von einem Drittel der anwesenden Mitgliedern beantragt wird.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Clubausschusses zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Aufnahmegeldes und des Geldbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Geldbeträge werden von den Mitgliedern im Lastschrifteinzugsverfahren eingehoben.

§ 12 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 500,00 im Jahr

nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahr-

lässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig ver-

ursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Ver-einsveranstaltungen, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abge-

deckt sind.

§ 13 Datenschutz/Recht am eigenen Bild

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten

über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, über-

mittelt und wenn erforderlich nach Angaben der Mitglieder verändert.

Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung zu, soweit dies im Rahmen der satzungs-

gemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern  

  weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabener-

füllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen

oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem

Verein fort.

(4) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungs-

gemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des SCE kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung

einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser

Versammlung müssen zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Be-

schlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mit-

gliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglie-der beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzu-setzen haben.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des SCE oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Skilaufes) fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erlenbach a. Main zur Förderung des Jugendsports oder für den Fall deren Ablehnung an den  Bayerischen Landessportverband e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 05.11.2010 satzungsgemäß beschlossen.

2. Sie enthält ihre Wirksamkeit mit dem Eintrag in das Vereinsregister.

Erlenbach a. Main, den 05.11.2010

Vorstehende Clubsatzung wurde vom Amtsgericht Aschaffenburg am 29.12.2010 unter der

Nummer VR 20075 in das Vereinsregister eingetragen.